Satzung des Radfahrvereins Victoria Stemmen e. V.

I. Grundgesetze

§ 1 Name und Sitz
Der am 18. November 1906 gegründete “Radfahrverein Victoria Stemmen“ hat seinen Sitz in Barsinghausen, Ot. Stemmen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wennigsen / Deister unter der Nummer VR 353 eingetragen und führt den Zusatz e. V.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, insbesondere den Radsport als Breitensport und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern. Jede Betätigung auf politischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen. Die Vereinsfarben sind blau - weiß - rot .

§ 3 GemeinnützigkeitDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.Etwaige Überschüsse dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Barsinghausen, die es für Gemeinnützige Sportzwecke zu verwenden hat.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr stimmt zeitlich mit dem Kalenderjahr überein.

§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied im des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen, sowie dem Radsportverband Niedersachsen (B.D.R.) und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 6 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber dem R. V. Stemmen werden durch diese Satzung geregelt

II. Mitgliedschaft

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Begrenzung der Mitglieder beschließen. Die Mitgliedschaft kann nur zum 1. 1. eines jeden Jahres erworben werden. Wird die Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres beantragt und gewährt, wird der Vereinsbeitrag rückwirkend zum 1. 1. des laufenden Jahres fällig.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verein und den Sport besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.

§9 Beitrag
Die Mitglieder haben den durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zu entrichten. Der Beitrag wird im voraus erhoben.

§ 10 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht zur sportlichen Betätigung, und zur Teilnahme an den Einrichtungen des Vereins.

§.11 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Beiträge zu entrichten, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln, in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten die in der Satzung festgelegten Organe in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung anzuerkennen und die durch die Mitgliederversammlung beschlossene Spiel - Platz - und Geschäftsordnung zu beachten.

§ 12 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres. Eine
Beendigung der Mitgliedschaft im laufe des Kalenderjahres ist nicht möglich. Über Ausnahmen kann der Vorstand entscheiden.

§ 12 Ende der Mitgliedschaft
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
In den folgenden Fällen kann der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem
Verein erfolgen.
1. wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten gröblich und schuldhaft verletzt werden,
2. wenn das Mitglied seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nach zwei-
maliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.


§ 13 Ausschließungsverfahren
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Ehrenrates. Der Vorstand muss vor Fassen des Ausschließungsbeschlusses den Betroffenen in mündlicher Verhandlung anhören, es sei denn, dass der Betroffene trotz zweimaliger schriftlicher Ladung nicht zur Aussprache erscheint. Falls der Ausschluss nach § 12/2 erfolgt, genügt ein einfacher Vorstandsbeschluss, ohne Antrag des Ehrenrates bzw.,
Anhörung des Betroffenen.

§ 14 Wirkung der Beendigung der Mitgliedschaft
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben auf Grund bisheriger Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.



III. Organe des Vereins

§ 15 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat

§ 16 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre sind stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung wird wenigstens zweimal jährlich einberufen.
1. als Hauptversammlung im 1. Quartal des Jahres,
2. als Mitgliederversammlung im IV. Quartal des Jahres.

Der Zeitpunkt dieser Versammlung muss so gewählt sein, dass eine Kündigung nach § 12 möglich ist.

Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.

§ 16 Mitgliederversammlung
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Außer Vereinsmitgliedern können nur geladene Personen an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Eine Außergewöhnliche Mitgliederversammlung kann nur auf Antrag von 1/3 der Mitglieder beantragt werden.

§ 17 Verfahrensregeln
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmmehrheit des Vorsitzenden. Die Abstimmung ist öffentlich oder auf Wunsch eines Drittels der erschienenen Mitglieder geheim. Gewählt werden kann nur, wer in der Versammlung anwesend ist oder dessen schriftliches Einverständnis mit der ihm zugedachten Wahl vorliegt. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von
2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.


§ 18 Tagesordnung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsahngelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. In der Hauptversammlung hat der Versammlungsleiter einen Bericht über das zurückliegende Jahr ( Geschäftsjahr ) zu geben und den Etat für das kommende Jahr vorzulegen. Beitragserhöhungen und Umlagen können nur auf der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung des laufenden Geschäftsjahres beschlossen werden.

§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 20 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:dem 1. Vorsitzendendem 2. Vorsitzendendem Schriftführerdem Kassenwartdem Sportwartdem Jugendwartdem Mitgliedswart
Für den Schriftführer ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der 2. Vorsitzende vertritt bei Bedarf jedes andere Vorstandsmitglied. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 20 Der Vorstand
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger, bis zur turnusmäßigen Neuwahl. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl wirksam geworden ist.

§ 21 Pflichten und Rechte des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

§ 22 Verfahrensregeln
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder bei seiner Abwesenheit vom stell -vertretenden Vorsitzenden einberufen, so dieses die Vereinsinteressen erfordert oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§ 23 Ehrenrat
a) Zusammensetzung und Wahl
Der Ehrenrat besteht aus 3 Vereinsmitgliedern, die kein anderes Amt in den
Vereinsorganen bekleiden dürfen. Die Wahl erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

b) Aufgaben des Ehrenrates
Dem Ehrenrat obliegt die Schlichtung von Unstimmigkeiten zwischen den Ver-einsmitgliedern, soweit diese mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang stehen. Er tritt auf Antrag des Vorstandes zusammen

Außerdem können Vereinsmitglieder in eigenen Sachen den Ehrenrat anrufen.

Der Ehrenrat mit einfacher Mehrheit nach anhören des Betroffenen, es sei denn, dass der Betroffene trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung zur Aussprache nicht erscheint.
Der Ehrenrat kann folgendes Aussprechen:
1. Ermahnung
2. Antrag an den Vorstand auf Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.

§ 25 Kassenprüfer
In der Jahreshauptversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren wechselweise gewählt. Unmittelbare Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Die Kassenprüfer haben einen Jahresprüfungsbericht zu fertigen und hierüber in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Sie haben jederzeit das Recht, die Unterlagen und die Kasse des Vereins beim Kassenwart zu überprüfen.



IV. Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 26 Haftung des Vereins
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei sportlichen Betätigungen und den Veranstaltungen des Vereins eintretenden Unfällen oder Sachbeschädigungen.

§ 27 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse und das sonstige vorhandene Vereinsvermögen gehören dem Verein und nicht den einzelnen Mitgliedern.







Stemmen, den 27. November 1982